Noch immer nichts dazu
gelernt ?
In der Ratssitzung am 27.11.2006 will man für
den Stadtteil Glessen das Verfahren zur Aufstellung sowie die Öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einer Klarstellungssatzung (§ 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschließen,
vgl. Vorlage TOP 8
Durch die Klarstellungssatzung sollen Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in
Bereich des Landschaftsschutz zugelassen werden. Der Wortlaut des
Landschaftsgesetzes lautet im § 29 Abs. 3: „Enthält ein Landschaftsplan
Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines
Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der
Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder
eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt.“
Quelle: Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 59. Jahrgang, Nr. 23
ausgegeben am 25.05.05


Hier wird erkennbar, dass die Bürgermeisterin
Pfordt rechtswidrig in ihrer Vorlage argumentiert. Die Vorschrift des § 29 Abs.
3 LG wird in diesem Zusammenhang
wiederholt
falsch zitiert und damit missachtet. Eine Klarstellungssatzung ist mit dieser
Begründung nicht zulässig.
Der Ratsbeschluss müsste demzufolge von der Bürgermeisterin nach § 54 Abs. 2
Satz 1 GO beanstandet werden. § 54 Abs. 2 Satz 1 GO hat folgenden
Wortlaut: „Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der
Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden.“
Sollte der Rat bei seinem Beschluss verbleiben, so hat die Bürgermeisterin
unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde einzuholen. Dies ergibt sich so aus § 54 Abs. 2 Satz 3
GO.
Es bleibt die Frage: Wem soll mit dieser rechtswidriger Klarstellungssatzung in
Glessen geholfen werden ? Was bleibt ist der Eindruck: wir brauchen kein
Konzept, sondern wir brauchen Parteifreunde.
Fazit: Mitklüngeln, Mittäuschen,
Mitvertuschen
Quelle: Broetje 27.11.2006
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